c)Im Fall eines stehenden Benutzers muß die Befestigung des Bildschirmgerätes derart erfolgen, daß die Höhe der Bildschirmmitte über dem Boden zwischen 135 - 150 cm beträgt.
d)Der Standfuß muß die Möglichkeit zur Neigung des Bildschirmgerätes besitzen (max. vorwärts: 5°, min. nach hinten =/> 5°)
e)Der Standfuß muß die Möglichkeit zur Drehung des Bildschirmgerätes besitzen (max. ± 180°). Der maximale Kraftaufwand dafür muß weniger als 100 N betragen.
f)Der Standfuß muß in der Stellung verharren, in die er manuell bewegt wurde.
g)Der Glanzgrad des Standfusses muß weniger als 20 Glanzeinheiten betragen (seidenmatt).
h)Der Standfuß mit Bildschirmgerät muß bei einer Neigung von bis zu 10° aus der normalen aufrechten Position kippsicher sein.