e) Der Standfuß muß die Möglichkeit zur Drehung des Bildschirmgerätes besitzen
(max. ± 180°). Der maximale Kraftaufwand dafür muß weniger als 100 N
betragen.
f) Der Standfuß muß in der Stellung verharren, in die er manuell bewegt wurde.
g) Der Glanzgrad des Standfusses muß weniger als 20 Glanzeinheiten betragen
(seidenmatt).
h) Der Standfuß mit Bildschirmgerät muß bei einer Neigung von bis zu 10° aus der
normalen aufrechten Position kippsicher sein.