Geräte
dürfen
an
Orten,
für
die
sie
nicht
ausreichend
entstört
sind,
nur
mit
besonderer
Genehmigung
des
Bundesministers
für
Post
und
Telekommunikation
oder
des
Bundesamtes
für
Post
und
Telekommunikation
betrieben
werden.
Die
Genehmigung
wird
erteilt,
wenn
keine
elektromagnetischen
Störungen
zu
erwarten
sind.
(Auszug
aus
dem
EMVG
vom
9.Nov.92,
Para.3,
Abs.4)
Hinweis
Dieses
Genehmigungsverfahren
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
noch
nicht
veröffentlicht
worden.
Appendix
A.
Communications
Statements
31