EU-Garantie 73
EU/EWR-Garantie: Gültige Bedingungen für andere Länder als für das ursprüngliche
Verkaufsland
Sollte der Käufer ein schadhaftes Gerät erhalten, so ist er aufgefordert, mit der
entsprechenden Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene zuständigen Vertretung
in dem EU/EWR-Land, in dem diese Garantie in Anspruch genommen wird, Kontakt
aufzunehmen und diese Garantie zusammen mit einem datierten Verkaufsbeleg
vorzulegen. Die entsprechenden Angaben können dem „Product Service Guide“
entnommen oder bei einem autorisierten Händler erfragt werden. Der Käufer wird
daraufhin informiert, ob:
(i) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung die
Reparaturleistung erbringt, oder
(ii) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung die
Versendung des Gerätes in das EU/EWR-Land, in dem das Gerät ursprünglich verkauft
wurde, übernimmt, oder
(iii) der Käufer selbst das Gerät zu der Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene
zuständigen Vertretung in das EU/EWR-Land sendet, in dem das Gerät ursprünglich
verkauft wurde.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das üblicherweise von der
Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene zuständigen Vertretung in dem Land der
Verwendung geliefert wird, dann sollte das Gerät mit der vorliegenden Garantiekarte und
dem Nachweis des Kaufdatums auf Risiko und auf Kosten des Käufers an diese
Verkaufsgesellschaft oder an diese Vertretung, die dann die Reparaturleistungen
übernimmt, gesandt werden. In einigen Ländern wird die zuständige verbundene
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung Händler oder
autorisierte Servicestellen benennen, die die Reparaturen ausführen.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das normalerweise nicht in
dem Verwendungsland verkauft wird, oder sollten die inneren oder äußeren technischen
Daten des Gerätes sich von denen des im Verwendungsland üblichen Modells
unterscheiden, so ist die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung u. U. in der Lage, die Garantiereparaturleistung mit Ersatzteilen aus dem
ursprünglichen Verkaufsland des Gerätes durchzuführen. Es kann sich jedoch als
notwendig erweisen, die Garantiereparaturleistung durch die Verkaufsgesellschaft oder
die auf Landesebene zuständige Vertretung im ursprünglichen Verkaufsland durchführen
zu lassen.
In beiden Fällen muss der Käufer die vorliegende Garantiekarte und den Nachweis des
Kaufdatums erbringen. Der notwendige Transport sowohl des Gerätes als auch seiner
Ersatzteile wird auf Risiko und auf Kosten des Käufers durchgeführt. Infolgedessen kann
es zu einer Verzögerung der Reparaturleistungen kommen.