Anhang G
Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
2.Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von § 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
a)Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Softwarebibliothek sein.
b)Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
c)Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d)Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss, ohne dass sie beim Aufrufen der Funktionseinheit als Argument übergeben wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch erfüllt.
(Beispielsweise hat eine Funktion einer Bibliothek zur Berechnung von Quadratwurzeln einen Zweck, der von der Anwendung gänzlich unabhängig ist. Deshalb verlangt
§2 Absatz d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muss: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Bereiche davon nicht von der Bibliothek stammen und vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betreffenden Bereiche, wenn Sie diese als gesonderte Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Bereiche als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann muss die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Paragrafen, Rechte für komplett von Ihnen geschriebene Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen diese Rechte streitig zu machen; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werks, das nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3.Es steht Ihnen frei, die Bedingungen der GNU General Public License (Allgemeine Öffentliche
Sobald diese Änderung bei einer Kopie vorgenommen worden ist, kann sie für diese Kopie nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass die GNU General Public License (Allgemeine Öffentliche
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren möchten, das keine Bibliothek ist.
4.Sie können die Bibliothek (oder einenTeil oder eine Ableitung von ihr, gemäß § 2) in
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot des Zugangs zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quellcodes von demselben Ort die Anforderung, auch den Quellcode weiterzugeben, obwohl Dritte nicht verpflichtet sind, den Quellcode zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
5.Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr kompiliert oder verknüpft wird, nennt man ein„Werk, das die Bibliothek nutzt“. Solch ein Werk, für sich allein genommen, ist kein von der Bibliothek abgeleitetes Werk und fällt daher nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek verknüpft, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und kein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ ist. Das ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz. § 6 gibt die Bedingungen für die Weitergabe solcher ausführbaren Programme an.
Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ Material aus einer
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter,
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