Anhang G

Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Verknüpfen von Programmen, die nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.

Wenn ein Programm mit einer Bibliothek verknüpft wurde, sei es statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein„kombiniertes Werk“, also eine abgeleitete Version der Original-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt eine solche Verknüpfung nur, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das Verknüpfen irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.

Wir nennen diese Lizenz die „Kleinere“ Allgemeine Öffentliche Lizenz („Lesser“ GPL), weil sie weniger („less“) dazu beiträgt, die Freiheit des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software ein „Weniger“ an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, dass wir die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die „kleinere“ Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.

So kann, wenn auch nur in seltenen Fällen, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, sodass diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, dass eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Fall bringt es wenig Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann benutzen wir eben die LGPL.

In anderen Fällen ermöglicht die Berechtigung, eine bestimmte Bibliothek in nichtfreien Programmen zu verwenden, einer größeren Anzahl von Benutzern, eine umfangreiche Sammlung freier Software zu verwenden. Die Berechtigung, die GNU C-Bibliothek in nichtfreien Programmen zu verwenden, führt beispielsweise dazu, dass viel mehr Benutzer das gesamte GNU-Betriebssystem sowie seine Variante, GNU/Linux, nutzen.

Auch wenn die Freiheit der Benutzer durch die Lesser General Public License (Kleinere Allgemeine Öffentliche Lizenz) weniger geschützt wird, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek verknüpft ist, in der Lage ist, das Programm mit einer geänderten Version der Bibliothek auszuführen.

Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung: Der Unterschied zwischen einem „auf der Bibliothek basierenden Werk“ („work based on the library”) und einem „Werk, das die Bibliothek verwendet“ („work that uses the library“) ist unbedingt zu beachten. Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muss, um betriebsfähig zu sein.

GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE (GNU-LGPL)

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND BEARBEITUNG

0.Diese Lizenzvereinbarung gilt für jede Softwarebibliothek und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender Vermerk des Urheberrechtsinhabers oder eines anderen dazu Befugten darauf hinweist, dass das Werk unter den Bestimmungen dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als „diese Lizenz“ bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird als„Sie“ bezeichnet.

Als„Bibliothek“ wird eine Sammlung von Softwarefunktionen und/oder Daten bezeichnet, die dazu geeignet sind, mit Anwendungsprogrammen verknüpft zu werden (die einige dieser Funktionen und Daten verwenden), um ausführbare Programme zu erschaffen.

Der nachfolgend verwendete Begriff „Bibliothek“ bezieht sich auf solch eine Softwarebibliothek oder ein Werk, das gemäß diesen Bedingungen verbreitet worden ist. Ein „auf der Bibliothek basierendes Werk“ bezeichnet entweder die Bibliothek selbst oder ein daraus abgeleitetes Werk, das dem Urheberrecht unterliegt, d. h. ein Werk, das die Bibliothek oder einen Teil davon enthält, sowohl wortgetreu als auch in abgeänderter Form, und/oder direkt in eine andere Sprache übersetzt worden ist. (Nachfolgend deckt der Begriff „Bearbeitung“ auch Übersetzungen ab.)

Unter dem Quellcode eines Werks wird diejenige Form des Werks verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Bei Bibliotheken bezeichnet der vollständige Quellcode den Quellcode aller enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen Dateien zur Definition von Schnittstellen sowie die zur Kompilierung und Installation des ausführbaren Programms verwendeten Skripte.

Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, dass die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.

1.Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen Quellcodes der Bibliothek so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Urheberrechtshinweis sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.

Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.

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Cisco Systems WUSB600N manual Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung