Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend entstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektromagnetischen Störungen zu erwarten sind.
(Auszug aus dem EMVG vom 9.Nov.92, Para.3, Abs.4)
Hinweis
Dieses Genehmigungsverfahren ist von der Deutschen Bundespost noch nicht veröffentlicht worden.
Appendix A. Communications Statements 25