Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt:
3.Die IBM haftet für ihre Verpflichtungen aus der Ziffer 12 des ″Sale of Goods Act 1979″ oder aus der Ziffer 2 des ″Supply of Goods and Services Act 1982″.
Anwendbarkeit für Unterauftragnehmer und Reseller (ungeändert).
Das Ende dieses Abschnitts wird wie folgt ergänzt:
Die IBM haftet insgesamt nur für Schäden aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.
Anhang C. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken 73