8. Wissenswertes
Technische Daten
Dieser Videorecorder entspricht den Sicherheitsbestimmungen nach VDE 0860 und somit den internationalen Sicherheitsvorschriften IEC 65 bzw. CEE 1.
Auf keinen Fall dürfen Sie den Recorder öffnen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe entstehen, übernimmt der Hersteller keine Garantie.
CCIR, PAL B/G/H, 625 Zeilen | |
| CCIR, SECAM B/G, 625 Zeilen |
System: | VHS |
Netzspannung: | 220 ... 240 V ~, ± 10%, 50 Hz |
Gewicht: | ca. 5,5 kg |
Leistungsaufnahme: |
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– bei Aufnahme: | ca. 23 W |
– im | 18 W |
–Stand by
Modulator ausgeschaltet: 12 W
Betriebslage: | waagrecht |
Umgebungstemperatur: | +10°C bis +35°C |
Relative Luftfeuchte: | bis zu 80% |
Umspulzeit bei |
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mit E | |
| typisch 95 Sekunden |
(DIN/EN 50049) |
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Antennen- |
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Eingangsbuchse: | Koaxial B, Eingang 75 Ω |
(DIN 45325) |
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Antennen- |
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Ausgangsbuchse: | Koaxial S, Ausgang 75 Ω |
(DIN 45325) |
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R L | 2 Cinch |
R L | 2 Cinch |
1 Cinch | |
Kopfhörerbuchse: | 3,5 mm ∅ |
8 Ω - 2 kΩ | |
Mikrofonbuchse: | 3,5 mm ∅ |
Mikrofonpegel: | ≥ 2 mV |
3,5 mm ∅ | |
VIDEO IN |
|
3,5 mm ∅ | |
AUDIO IN |
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Beigepacktes Zubehör:
Fernbedienung RP 47
2 Batterien, 1,5
Adapter 2,5mm ∅ / 3,5mm ∅ Netzkabel
Einstellstift zum Kanaleinstellen Bedienungsanleitung
In der Bundesrepublik Deutschland sind folgen-
de rechtliche Vorschriften zu beachten:
1.Videorecorder mit Fernsehempfangsteil sind gebührenpflichtige Rundfunkempfangs- geräte, die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der Rundfunkanstalten anzumelden sind:
Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten,
Freimersdorfer Weg 6, Postfach 100 850, 50829 Köln 1.
Eine Anmeldung ist für ausschließlich privat betriebene Videorecorder nicht erforder- lich, wenn der Rundfunkteilnehmer für seinen Haushalt bereits ein Fernsehgerät ange- meldet hat. Im geschäftlichen Bereich ist jeder einzelne Videorecorder gebühren- pflichtig und anzumelden. Auskünfte erteilen im Zweifel die GEZ und die Rundfunkan- stalten.
2.Das Urhebergesetz gestattet Aufzeichnungen von Fernsehsendungen zu privaten oder zu sonstigem eigenen Gebrauch. Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist nicht erlaubt, verpflichtet zu Schadenersatz und ist ggf. strafbar. Hierfür müßten vorab die Rechte insbesondere der Rundfunk- anstalten und der Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL,
3.§ 47 Schulfunksendungen
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Das komplette
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