Dieser Aufkleber befindet sich oben auf der Antriebseinheit.VORSICHT

Die Laserstrahlung im Innern ist augenschädlich. Deshalb den Professional Disc Recorder nicht öffnen/zerlegen. Wartungsarbeiten ausschließlich qualifiziertem Fachpersonal überlassen.

VORSICHT

Der Einsatz von optischen Hilfen verstärkt die Gefahr von Augenschäden.

VORSICHT

Bei Betätigung von Bedien- und Einstellteilen oder Ausführung von Bedienvorgängen, die nicht ausdrücklich in dieser Bedienungsanleitung aufgeführt sind, droht u.U. die Einwirkung gefährlicher Laserstrahlung.

GEFAHR

Bei geöffnetem Laufwerk und beschädigter oder deaktivierter Verriegelung tritt ein unsichtbarer Laserstrahl aus.

Direkter Kontark mit dem Laserstrahl ist unbedingt zu vermeiden.

Für Kunden in Europa

Dieses Produkt besitzt die CE- Kennzeichnung und erfüllt die EMV- Richtlinie (89/336/EWG) sowie die Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) der EG-Kommission.

Angewandte Normen:

• EN60065: Sicherheitsbestimmungen

EN55103-1: Elektromagnetische Verträglichkeit (Störaussendung)

EN55103-2: Elektromagnetische Verträglichkeit (Störfestigkeit),

für die folgenden elektromagnetischen Umgebungen: E1 (Wohnbereich), E2 (kommerzieller und in beschränktem Maße industrieller Bereich), E3 (Stadtbereich im Freien) und E4 (kontrollierter EMV- Bereich, z.B. Fernsehstudio)

1.Für Ihren privat genutzten Videorecorder muß eine Fernseh- Rundfunk-Genehmigung beantragt werden, sofern nicht bereits eine Genehmigung für ein Fernsehgerät desselben Haushaltes vorliegt. Im geschäftlichen Bereich ist jeder einzelne Videorecorder anmelde- und gebührenpflichtig. (Auskunft ggf. bei der GEZ oder den Rundfunkanstalten.)

2.Im privaten Bereich ist die Aufzeichnung von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bild- und Tonträger gestattet. Die entsprechenden Urheber- Vergütungen sind im Kaufpreis des Gerätes enthalten. Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist ohne Erlaubnis nicht zulässig, verpflichtet zu Schadenersatz und ist gegebenenfalls strafbar.

3.Im Rahmen der Regelung des §47 des Urheberrechtsgesetzes sind Aufzeichnungen von Schulfernsehprogrammen gestattet. Mitschnitte von Schulfunksendungen dürfen jedoch nur für den Unterricht verwendet werden und sind spätestens am Ende des laufenden Schuljahres zu löschen.

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