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Anhang E Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
Wireless-N Broadband-Router
Sie müssen dafür sorgen, dass alle Drittparteien c)
unter den Bedingungen dieser Lizenz gebührenfreie
Lizenzen für das gesamte Werk erhalten.
Wenn sich eine Funktion in der bearbeiteten Bibliothek d)
auf eine Funktion oder eine Datentabelle bezieht, die
von einem Anwendungsprogramm geliefert werden
soll, das diese Funktion verwendet, und nicht auf ein
zugelassenes Argument, wenn die Funktion aufgerufen
wird, müssen Sie in gutem Glauben handeln und
sicherstellen, dass die Funktion weiterhin arbeitet, auch
wenn die Anwendung keine Funktion oder Tabelle
liefert, und ihren Zweck gemäß den Bedingungen erfüllt.
(So hat z. B. eine Funktion in einer Bibliothek zum
Berechnen von Quadratwurzeln einen Zweck, der
unabhängig von der Anwendung eindeutig definiert
ist. Deshalb erfordert Absatz 2d, dass jegliche von der
Anwendung gelieferte Funktion oder Tabelle, die von
dieser Funktion verwendet wird, optional sein muss:
Wenn sie von der Anwendung nicht geliefert wird, muss
die Quadratwurzelfunktion weiterhin Quadratwurzeln
berechnen.)
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk
als Ganzes. Wenn identifizierbare Abschnitte des Werkes
erkennbar nicht von der Bibliothek abgeleitet wurden und
objektiv als unabhängige und eigenständige Werke für
sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz
und ihre Bedingungen nicht für diese Abschnitte, wenn
Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn
Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen
weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes
Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen
nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren
Genehmigungen für weitere Lizenznehmer sich somit
auf das gesamte Ganze erstrecken – und daher auf
jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Paragrafen,
Rechte für in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die
Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett
von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr besteht die
Absicht darin, das Recht zur Kontrolle der Verbreitung
von abgeleiteten oder kollektiven, auf der Bibliothek
basierenden Werken auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen
eines anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek
basiert (oder mit einem auf der Bibliothek basierenden
Werk) auf ein- und demselben Speicher- oder
Verbreitungsmedium dieses andere Werk nicht in
den Gültigkeitsbereich dieser Lizenz.
Sie möchten möglicherweise die Bedingungen der 3.
gewöhnlichen GNU General Public License anstelle der
Bedingungen dieser Lizenz auf eine bestimmte Kopie der
Bibliothek anwenden. Dazu müssen Sie alle Hinweise,
die sich auf diese Lizenz beziehen, so ändern, dass sie sich
auf die gewöhnliche GNU General Public License, Version 2,
anstelle dieser Lizenz beziehen. ( Wenn bereits eine neuere
Version der gewöhnlichen GNU G eneral Public License
erschienen ist, können Sie auf Wunsch stattdessen diese
Version angeben.) Nehmen Sie in diesen Hinweisen keine
weiteren Änderungen vor.
Sobald diese Änderung in einer bestimmten Kopie
vorgenommen wurde, kann sie für diese Kopie nicht
rückgängig gemacht werden, sodass die gewöhnliche
GNU General Public License für alle nachfolgenden
Kopien und alle von dieser Kopie abgeleiteten Werke gilt.
Diese Option er weist sich als nützlich, wenn Sie einen Teil
des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren
möchten, das keine Bibliothek darstellt.
Sie dürfen die Bibliothek (oder einen Teil bzw. eine 4.
Ableitung davon, siehe § 2) als Objektcode oder in
ausführbarer Form gemäß den B edingungen aus §§ 1
und 2 kopieren und verbreiten, vorausgesetzt, Sie liefern
den vollständigen zugehörigen und maschinenlesbaren
Quelltext mit, der unter den Bedingungen aus §§ 1 und
2 auf einem für den Softwareaustausch üblicher weise
verwendeten Medium verbreitet werden muss.
Wenn die Verbreitung einer ausführbaren Datei oder
eines Objektcodes dadurch erfolgt, dass der Kopierzugriff
auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt
die Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs auf den
Quelltext als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn
Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext
zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
Ein Programm, das keine Ableitung eines Teils der Bibliothek 5.
enthält, jedoch für die Verwendung mit der Bibliothek
entwickelt wurde, da es mit der Bibliothek kompiliert
oder verknüpft ist, wird als „Werk, das die Bibliothek
verwendet“ bezeichnet. Ein solches Werk stellt in sich kein
von der Bibliothek abgeleitetes Werk dar und befindet sich
deshalb außerhalb des Gültigkeitsbereichs dieser Lizenz.
Durch das Verknüpfen eines „Werkes, das die Bibliothek
verwendet“ mit der Bibliothek wird jedoch eine ausführbare
Datei erstellt, die eine Ableitung der Bibliothek darstellt (da
es Teile der Bibliothek enthält) und nicht ein „Werk, das die
Bibliothek verwendet“. Deshalb ist die ausführbare Datei
durch diese Lizenz abgedeckt. In § 6 werden die B edingungen
für die Verbreitung solcher ausführbarer Dateien genannt.
Wenn ein „Werk, das die Bibliothek verwendet“ Material
aus einer Kopfdatei verwendet, die zur Bibliothek gehört,
ist der Objektcode des Werkes u. U. ein abgeleitetes
Werk der Bibliothek, auch wenn es der Quelltext nicht
ist. Ob dies zutrifft, ist besonders wichtig, wenn das Werk
ohne die Bibliothek verk nüpft werden kann oder wenn
das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die Schwelle dafür,
ob dies zutrifft, ist gesetzlich nicht exakt festgelegt.
Wenn eine solche Objektdatei nur numerische Parameter,
Datenstruktur-Layouts und -Akzessoren sowie kleine
Makros und kleine Inline-Funktionen (höchstens zehn
Zeilen Länge) verwendet, ist die Verwendung der
Objektdatei nicht eingeschränkt, ungeachtet dessen,
ob sie rechtlich ein abgeleitetes Werk darstellt. (Für
ausführbare Dateien, die diesen Objektcode sowie
Teile der Bibliothek enthalten, gilt weiterhin § 6.)
Falls es sich anderenfalls bei dem Werk um eine Ableitung
der Bibliothek handelt, können Sie den Objektcode für
das Werk unter den Bedingungen aus § 6 verbreiten.
Für alle ausführbaren Dateien, die dieses Werk enthalten,
gilt ebenfalls § 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der
Bibliothek verknüpft sind oder nicht.