Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrich-
ters innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum, zu dem die anderePar-
tei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst genannte Schiedsrichter
zum alleinigen Schiedsrichter, vorausgesetzt, dass er rechtmäßig und ord-
nungsgemäß ernannt wurde.
Die englische Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vor-
rang vor allen anderen Sprachen.
HONGKONG UND MACAU
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt „dass die Gesetze des Landes zur
Anwendung kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben” im ersten Satz:
dass die Gesetze des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong zur Anwendung
kommen.
INDIEN
Haftungsbeschränkung: Die Ziffern 1 und 2 des ersten Absatzes dieses Abschnitts
werden wie folgt ersetzt:
1. Die IBM haftet für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte
Schäden an Immobilien und nicht immateriellen beweglichen Sachen nur
bei Fahrlässigkeit der IBM.
2. Die IBM haftet für sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichter-
füllung von Lieferungen oder Leistungen hinsichtlich der begrenzten
Gewährleistungsbedingungen entstanden sind, höchstens bis zu dem
Betrag, den Sie für die Maschine bezahlt haben, die Gegenstand des
Anspruchs ist.
JAPAN
Geltendes Recht: Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Satz ergänzt:
Bei Zweifelsfällen in Bezug auf diese Vereinbarungwird zunächst in gutem
Glauben und in gegenseitigem Vertrauen eine Lösung gesucht.
NEUSEELAND
IBM Gewährleistung für Maschinen: Dieser Abschnitt wird durch den folgenden
Absatz ergänzt:
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Gewährleistungen werden zusätzlich
zu den sonstigen Ansprüchen gewährt, die der Kunde aus dem Consumer
Guarantee Act 1993oder aus sonstigen Gesetzen herleiten kann, soweit diese
weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Der Consumer
Guarantee Act 1993findet keine Anwendung, wenn die Lieferungen der IBM
für Geschäftszwecke, wie sie in diesem Act definiert sind, verwendet werden.
AnhangC. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken 67