Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrich- ters innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Par- tei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst genannte Schiedsrichter zum alleinigen Schiedsrichter, vorausgesetzt, dass er rechtmäßig und ord- nungsgemäß ernannt wurde.
Die englische Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vor- rang vor allen anderen Sprachen.
HONGKONG UND MACAU
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben” im ersten Satz: dass die Gesetze des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong zur Anwendung kommen.
INDIEN
Haftungsbeschränkung: Die Ziffern 1 und 2 des ersten Absatzes dieses Abschnitts werden wie folgt ersetzt:
1.Die IBM haftet für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und nicht immateriellen beweglichen Sachen nur bei Fahrlässigkeit der IBM.
2.Die IBM haftet für sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichter- füllung von Lieferungen oder Leistungen hinsichtlich der begrenzten Gewährleistungsbedingungen entstanden sind, höchstens bis zu dem Betrag, den Sie für die Maschine bezahlt haben, die Gegenstand des Anspruchs ist.
JAPAN
Geltendes Recht: Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Satz ergänzt:
Bei Zweifelsfällen in Bezug auf diese Vereinbarung wird zunächst in gutem Glauben und in gegenseitigem Vertrauen eine Lösung gesucht.
NEUSEELAND
IBM Gewährleistung für Maschinen: Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Absatz ergänzt:
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Gewährleistungen werden zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen gewährt, die der Kunde aus dem ″Consumer Guarantee Act 1993″ oder aus sonstigen Gesetzen herleiten kann, soweit diese weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Der ″Consumer Guarantee Act 1993″ findet keine Anwendung, wenn die Lieferungen der IBM für Geschäftszwecke, wie sie in diesem Act definiert sind, verwendet werden.
Anhang C. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken 67