Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren ist Englisch (die zum Verfahren
gehörenden Dokumente müssen ebenfalls in Englisch abgefasst sein). Die engli-sche Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vorrang vor
allen anderen Sprachen.
HONGKONG UND MACAU (SONDERVERWALTUNGSREGIONEN VON
CHINA)
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde" im ersten Satz:
dass die Gesetze der chinesischen Sonderverwaltungsregion Hongkong zur
Anwendung kommen.
INDIEN
Haftungsbegrenzung: Die Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts werden wie folgt
ersetzt:
1. Personenschäden (einschließlich Tod) oder Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen nur bei Fahrlässigkeit von Lenovo; und
2. sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichterfüllung von Lieferungen
oder Leistungen hinsichtlich dieser Vereinbarung entstanden sind, in der
Höhe des Betrages, den der Kunde für die Maschine bezahlt hat, die
Gegenstand des Anspruchs ist.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder
damit in Zusammenhang stehen, werden in Bangalore, Indien, durch Schieds-spruch in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen Indiens geregelt bzw.
beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und
bindend für alle Parteien ohne Einspruchsmöglichkeit und muss eine Darle-gung der Fakten sowie eine Begründung enthalten.
Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist,
einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrich-
ter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter. Dieser
übernimmt den Vorsitz. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom
Präsidenten der Anwaltskammer Indiens (Bar Council of India) übernommen
werden. Bei Ausfall eines der beiden anderen Schiedsrichter kann dieser von
der betreffenden Partei neu ernannt werden. Das Verfahren wird an dem Punkt
fortgesetzt, an dem der jeweilige Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrich-
ters innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Par-
tei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst ernannte Schiedsrichter
zum alleinigen Schiedsrichter, vorausgesetzt, dass er rechtmäßig und ord-
nungsgemäß ernannt wurde.
Kapitel 3. Lenovo Gewährleistung 193